S95.9: Verletzung eines nicht näher bezeichneten Blutgefäßes in Höhe des Knöchels und des Fußes
S95 Verletzung von Blutgefäßen in Höhe des Knöchels und des Fußes
S95.9
Def.
Verletzung eines nicht näher bezeichneten Blutgefäßes in Höhe des Knöchels und des Fußes