T95.9: Folgen einer nicht näher bezeichneten Verbrennung, Verätzung oder Erfrierung

Def.
Folgen einer nicht näher bezeichneten Verbrennung, Verätzung oder Erfrierung
Folgen einer Verletzung, die unter T30.-, T33.9, T34.9 und T35.7 klassifizierbar ist
Inkl.