W64.9: Unfall durch Exposition gegenüber mechanischen Kräften belebter Objekte
- Def.
- Unfall durch Exposition gegenüber mechanischen Kräften belebter Objekte
- Gequetscht- oder Gestoßenwerden bei Menschenansammlung oder von in Panik geratener Menschenmenge
- Insektenstich, nichtgiftig
- Tierbiss (nichtgiftig)
- Verletzung an Pflanzen (nichtgiftig)
- Inkl.
- Bisse, giftig[X29.9]
- Getroffenwerden von Gegenständen[W49.9]
- Stiche (giftig)[X29.9]
- Sturz durch Zusammenstoß eines Fußgängers (oder eines von ihm benutzten Beförderungsmittels) mit anderem Fußgänger (oder von diesem benutzten Beförderungsmittel)[X59.9]
- Tätlicher Angriff[Y09.9]
- Exkl.